Gründer einer englischen Limited haftet bei Insolvenz In den letzten beiden Jahren boomte das Geschäft für Gesellschaften, die Existenzgründern den Weg zur Gründung einer englischen Limited ermöglichten. Doch die Rechtsform der englischen Limited bietet nicht nur Vorteile. Diese Rechtsform schützt den Gesellschafter z.B. nicht vor einer persönlichen Haftung bei einer Insolvenzverschleppung. Das Landgericht Kiel führte in einer kürzlich veröffentlichen Entscheidung ( AZ 10 S44/05) aus, dass bei einer in Deutschland betriebenen Limited deutsches Recht zur Anwendung kommt. Das hat zur Folge, dass ein GmbH-Geschäftsführer einer englischen Limited Schulden aus privater Tasche bezahlen muss wie ein deutscher Gesellschafter-Geschäftsführer. Die Regelungen zur Insolvenzverschleppung des GmbH-Gesetzes seien aufgrund der Europäischen Insolvenzverordnung auch für in Deutschland ansässige Limiteds anzuwenden. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass Gründer, die sich für die Rechtsform einer englischen Limited entschieden haben,beachten sollten, dass bei einem Stammkapital von nur einem englischen Pfund die Zahlungsunfähigkeit bereits bei nur geringfügigen Verzug erreicht ist und somit die Regelung zur Insolvenzverschleppung besonders schnell zur persönlichen Haftung führen. Das Stammkapital sollte daherschnellstmöglich aufgestockt werden, so RA Kerner weiter. |
Sacheinlage: Was gilt für Einbringung von Verträgen? Einlagen in die GmbH können nicht nur in Geld, sondern auch als Sacheinlage geleistet werden. Und Sacheinlagen können nur Vermögensgegenstände sein, deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist. Die Frage, wie Verträge zu beurteilen sind hatte der BGH nun zu entscheiden. Dies gilt nach Auffassung des BGH zumindest auch dann, wenn solchen Verträgen ein feststellbarer wirtschaftlicher Wert innewohnt. Dieser Wert ergibt sich am Beispiel des Pachtvertrages, wenn die Nutzungsdauer in Form einer festen Laufzeit oder als konkret bestimmte Mindestdauer feststeht. Dies eröffnet vielfältige Gestaltungsspielräume bei der Gründung einer GmbH. ( BAG v. 12.6.2004 Aktenzeichen II ZR 121/02), |
Geschäftsführer-Haftung: Achtung Insolvenzverschleppung! Einem GmbH-Geschäftsführer, der die ihm obliegende Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags schuldhaft verletzt, droht die haftungsrechtliche Inanspruchnahme für den dadurch entstanden Schaden. Diesen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 7.7.2003, Aktenzeichen II ZR 241/02) noch einmal konkretisiert. Den Anspruch können nach dieser Entscheidung nämlich auch Neu-Gläubiger der GmbH geltend machen, die erst zum Zeitpunkt der bereits faktisch bestehenden (aber nicht angemeldeten) Insolvenzreife in Geschäftsbeziehung zu der betroffenen GmbH getreten sind. Sie können den Schaden geltend machen, der ihnen gerade dadurch entstanden ist, dass sie in Rechtsbeziehung zu einer insolventen Gesellschaft getreten sind. Konkret: Der oder die Neugläubiger haben einen Anspruch auf einen Ersatz des so genannten „negativen Interesses“. Dieser Rechtsbegriff, der auch als „Vertrauensinteresse“ bekannt ist, umschreibt einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, wie man als Gläubiger stehen würde, wenn man nicht auf die Gültigkeit eines Geschäfts vertraut hätte. Das heißt im Falle der Insolvenz, dass der Geschäftsführer z. B. den Schaden zu ersetzen hat, der einem neuen Geschäftspartner dadurch entstanden ist, dass er Vorbereitungen für eine Warenlieferung an die GmbH getroffen hat, die diese aufgrund der Insolvenz nicht bezahlen kann. Dies kann – wenn die Waren z. B. nicht mehr anderweitig veräußerbar sind – bis hin zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers für den vollen Kaufpreis gehen. Achtung: Der BGH hat in dieser Entscheidung zusätzlich noch den Fall angesprochen, in dem ein gesetzliches Schuldverhältnis (konkret die Pflicht zur Abführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung) in Rede steht. Für diesen Fall hat er allerdings die Frage der Insolvenzhaftung des Geschäftsführers eindeutig offen gelassen. Davon sollten Sie sich als GmbH-Geschäftsführer jedoch nicht in Sicherheit wiegen lassen. In der Insolvenzsituation reicht auch schon das beschriebene Haftungsrisiko aus, um Sie persönlich zu ruinieren! |
Betriebsübergang: GmbH-Geschäftsführer-Vertrag geht nicht auf Betriebserwerber über Der Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers geht bei einem Betriebsübergang nicht auf den Betriebserwerber über. Von der Betriebsübergangsregelung des § 613a BGB werden nur Arbeitsverhältnisse erfasst. Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) hin. Die gesetzliche Bestimmung des § 613a BGB sei eine Schutzvorschrift für Arbeitnehmer. Dementsprechend erfasse sie auch nur bestehende Arbeitsverhältnisse, nicht dagegen Dienstverhältnisse eines Organmitglieds. Der Geschäftsführer einer GmbH sei jedoch nicht Arbeitnehmer, sondern Organmitglied. Eine direkte Anwendung des § 613a BGB sei daher nicht möglich. Auch eine entsprechende Anwendung komme nicht in Betracht. Voraussetzung hierfür sei eine planwidrige Lücke im Gesetz. Eine solche bestehe vorliegend jedoch nicht: Ein Geschäftsführer sei auch nach dem Kündigungsschutzgesetz nicht gegen Kündigungen geschützt. Eine entsprechende Anwendung des § 613a BGB würde damit nicht eine Lücke im Kündigungsschutz schließen, sondern einen solchen Schutz erst schaffen. Dies sei vom Gesetzgeber nicht gewollt (BAG, 8 AZR 654/01). |